Regelungsvorhaben

Keine Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung, keine Streichung von § 62d AufenthG

Angegeben von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952) am 19.06.2025

Beschreibung:
Sichere Herkunftsstaaten sollen nicht durch Rechtverordnung bestimmt werden können. Vorlagepflicht an das Bundesverwaltungsgericht in § 77 Abs. 5 AsylG-E soll nicht umgesetzt werden. § 62d AufenthG soll nicht ersatzlos gestrichen werden.

Zu Regelungsentwurf

  1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
    Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam Datum des Referentenentwurfs: 04.06.2025 Federführendes Ministerium: Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (2)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2506160025 (PDF - 19 Seiten)

    Adressatenkreis:

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